Terms der Technischen Kommunikation
unfertig
Stand: 18.01.2025
Quellen: tekom terms und D. Juhl
Jura -1 - (von 30)
Die rechtliche Verantwortung des Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden.
In der Produkthaftung haftet der Verursacher für Sach- oder Personen-Schäden, die durch sein Handeln oder Unterlassen entstanden ist.
Dokumentationsfehler und Fehler in Benutzerinformationen sind haftungsrelevant, wenn dadurch Schäden ausgelöst oder nicht verhindert werden.
Jura -1 - (von 30)
Technische und organisatorischen Maßnahmen in der betrieblichen Datenverarbeitung zum Schutz von Daten vor Verfälschung, Zerstörung und unzulässiger Weitergabe.
Jura -2 - (von 30)
Verpackungsverordnung (Packaging Ordinance)
Eine Vorschrift, die Anforderungen an die Verpackung von Produkten stellt, z. B. hinsichtlich Recycling und Umweltverträglichkeit.
Jura -3 - (von 30)
Allgemeiner unbestimmter Rechtsbegriff, der die Pflicht juristischer und natürlicher Personen bezeichnet, die im allgemeinen Umfang notwendige und angemessene (erforderliche) Sorgfalt beim Durchführen von Arbeiten oder der Organisation von Tätigkeiten einzuhalten, um unnötige Risiken und Schäden für andere zu vermeiden.
Gemäß Sorgfaltspflicht müssen Hersteller, ihre Mitarbeiter, Händler und Anwender die nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einhalten.
Jura -4 - (von 30)
Eine internationale Norm für die Einführung und Dokumentation eines Qualitätsmanagementsystems, das die kontinuierliche Verbesserung und die Einhaltung von Qualitätsanforderungen sicherstellt.
Jura -5 - (von 30)
Produktsicherheit (Product Safety)
Rechtliche und technische Anforderungen, die sicherstellen, dass Produkte keine Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer darstellen.
Jura -6 - (von 30)
Richtlinie der EU, Reguliert die Herstellung und den Betrieb von Maschinen innerhalb der EU. Verlangt CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitungen.
Jura -7 - (von 30)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
In Deutschland regelt das Produktsicherheitsgesetz die Sicherheit von Produkten und stellt sicher, dass Produkte keine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.
Dies betrifft auch die Erstellung von Dokumentationen, um die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu belegen.
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Jura -8 - (von 30)
Abweichen vom Grundsatz der Beweislast.
Sie tritt entweder durch gesetzliche Vorgaben in Kraft (z.B. Produkthaftungsgesetz) oder, wenn die beweisbelastete Partei keine Möglichkeit zur Beweisführung hat, der Gegenpartei die umgekehrte Beweisführung aber relativ leicht fällt.
Jura -9 - (von 30)
Urheberrecht (Copyright)
Das Recht, das den geistigen Eigentümer eines Werkes schützt und sicherstellt, dass Dritte das Werk nicht ohne Erlaubnis nutzen dürfen.
Jura -10 - (von 30)
Haftungsausschluss (Disclaimer)
Ein rechtlicher Hinweis, der eine Organisation von der Haftung für bestimmte Handlungen oder Ergebnisse befreit.
Haftungsausschlüsse sind möglicherweise unwirksam, wenn sie anderen Regelungen widersprechen.
Jura -11 - (von 30)
Gesetzliche Verpflichtung eines Schuldners, für die Mängelfreiheit einer Sache oder eines Rechts einzustehen.
Jura -12 - (von 30)
Verwendung eines Erzeugnisses oder eines Systems in einer Weise, die vom Anbieter nicht vorgesehen war, aber aus leicht vorhersehbarem menschlichem Verhalten resultieren kann.
Jura -13 - (von 30)
Kennzeichnung der Anleitung in der Sprache, in der die Anleitung erstellt wurde.
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
Jura -14 - (von 30)
Verletzung oder Schädigung der Gesundheit von Menschen oder Schädigung von Gütern oder der Umwelt.
Jura -15 - (von 30)
Nach GPSG: "Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist.
Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem lnverkehrbringen eines neuen Produktes gleich."
Jura -16 - (von 30)
Entsprechend dem allgemeinen Beweisgrundsatz muss derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen.
Wenn nach einer gerichtlichen Beweisaufnahme nicht feststeht, ob die 'behauptete Tatsache wahr (= bewiesen) oder unwahr (= unbewiesen) ist, entscheidet der Tatrichter zu Lasten der Partei, welche die Beweislast trägt.
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Jura -17 - (von 30)
Zwingend notwendiges Dokument des Herstellers, in dem er oder sein Bevollmächtigter innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bestätigt, dass das Produkt alle Anforderungen der für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungs rechtsvorschriften der Union erfüllt.
Jura -18 - (von 30)
Technische und rechtliche Anforderungen, die von nationalen oder internationalen Organisationen festgelegt werden, um Produkte und Dienstleistungen zu standardisieren.
Jura -19 - (von 30)
rechtlicher Begriff für den bei der Konzeption und Konstruktion einer Maschine festgelegten Einsatzbereich, der in der Betriebsanleitung/Technischen Dokumentation beschrieben wird und auch Überlegungen zur vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung bzw. zu möglicher Fehlverwendung beinhaltet.
Jura -20 - (von 30)
WEEE-Richtlinie (2012/19/EU)
Diese Richtlinie bezieht sich auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und regelt die Sammlung, Wiederverwertung und umweltgerechte Entsorgung von Elektroabfällen.
Die technische Dokumentation muss sicherstellen, dass Produkte korrekt gekennzeichnet sind und den Anforderungen zur Entsorgung entsprechen.
Jura -21 - (von 30)
Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG)
Diese Richtlinie regelt die Haftung für fehlerhafte Produkte und stellt sicher, dass Verbraucher im Falle von Produktschäden durch fehlerhafte Produkte Anspruch auf Entschädigung haben. Sie hat auch Einfluss auf die Dokumentation von Produkten, um den Hersteller im Falle von Produkthaftungsansprüchen abzusichern.
???
Jura -22 - (von 30)
Konformitätsbewertung (Conformity Assessment)
Der Prozess, bei dem überprüft wird, ob ein Produkt die erforderlichen rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere vor der Markteinführung.
Jura -23 - (von 30)
Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
Diese EU-Richtlinie legt Sicherheitsanforderungen für Maschinen fest und erfordert die Erstellung technischer Dokumentationen, um sicherzustellen, dass Maschinen keine Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Benutzern darstellen.
Jura -24 - (von 30)
CE-Kennzeichnung (CE Marking)
Ein Symbol, das bestätigt, dass ein Produkt den europäischen Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen entspricht.
Jura -25 - (von 30)
Konformitätserklärung (Declaration of Conformity)
Ein Dokument, das bestätigt, dass ein Produkt den relevanten rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere im Hinblick auf die EU-Richtlinien.
Jura -26 - (von 30)
Die Organisationsverantwortung liegt allein bei dem Organ des Unternehmens (Geschaftsleitung, Vorstand, Inhaber, Geschäftsführer), das zur rechtlichen Vertretung des Unternehmens berechtigt und verpflichtet ist.
Dieses Organ haftet zivil- und strafrechtlich für Mangel/Fehler, wenn die Organisation nach dem Stand der Technik und den rechtlichen Forderungen Fehler, Lücken und Unzulänglichkeiten aufweist, durch die die erforderliche Sicherheit der Produkte oder Fertigungsverfahren nicht angemessen erfüllt werden.
Für die Technische Dokumentation hat die Organisationsverantwortung überragende Bedeutung, da sie die gesamte unternehmensindividuelle Organisation umfasst, einschließlich:
Jura -27 - (von 30)
EMV-Richtlinie (2014/30/EU)
Die Richtlinie für die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) legt fest, dass Geräte keine unzulässigen elektromagnetischen Störungen verursachen und gegen solche Störungen ausreichend geschützt sein müssen.
Dies betrifft auch die technische Dokumentation, die sicherstellt, dass EMV-Tests durchgeführt und dokumentiert werden.
Jura -28 - (von 30)
Arbeitsschutzgesetz (Occupational Health and Safety Act, OSH)
Gesetzliche Regelungen, die den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten und auch in der technischen Dokumentation berücksichtigt werden müssen.
Jura -29 - (von 30)
Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU)
Diese Richtlinie bezieht sich auf Produkte, die unter 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung betrieben werden, und legt Anforderungen an die Sicherheit von elektrischen Geräten fest.
Jura -30 - (von 30)
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